Lebenslagen
Vormundschaft
3. Rechte und Pflichten des Vormundes
3.1. Rechte und Pflichten des Gegenvormundes
Das Vormundschaftsgericht kann zusätzlich zum Vormund einen Gegenvormund bestellen. Es soll einen solchen bestellen, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, diese ist nicht erheblich oder die Vormundschaft wird von Mitvormündern gemeinschaftlich geführt. Der Gegenvormund hat die Funktion eines Kontrollorgans, das darauf achtet, dass die Vormundschaft pflichtgemäß geführt wird.
Das Jugendamt kann Gegenvormund sein, wenn es nicht selbst Vormund ist. Ist es selbst Vormund, kann kein Gegenvormund bestellt werden.
Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, kann das Vermögen des Mündels ausnahmsweise auch bei der Körperschaft angelegt werden, bei der das Jugendamt errichtet ist, vorausgesetzt, es entspricht dem Grundsatz der sicheren und verzinslichen Anlageform.
Gibt es mehrere Vormünder, die die Vormundschaft nicht gemeinschaftlich führen, kann das Gericht einen Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellen.
Der Vormund muss ihm Auskunft über die Führung der Vormundschaft erteilen und diesbezügliche Dokumente vorzeigen.
Hat der Gegenvormund den Verdacht, dass der Vormund seine Pflichten nicht erfüllt, muss er das Gericht darauf aufmerksam machen und ein Einschreiten empfehlen. Des Weiteren ist er dazu verpflichtet, jeden Umstand mitzuteilen, infolge dessen das Amt des Vormundes endet oder die Entlassung des Vormundes erforderlich wird (z.B. Krankheit oder Tod des Vormundes).